1. Allen von uns übernommenen Binnenschiffstransporten
liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, denen sich die Ladungsbeteiligten (Absender und Empfänger oder deren Beauftragte)
sowie jeder, der aufgrund des Frachtvertrages oder aufgrund für die Verfrachtung ausgestellter Transportpapiere Ansprüche gegen den
Frachtführer geltend macht, unterwerfen.

2. Die Verlade- und Transportbedingungen   (in der Fassung 2010)
gelten gleichermaßen für den Schiffseigner, die Schiffsbesatzung sowie für andere Bedienstete und sonstige Personen, deren sich der
Frachtführer oder die sonstigen zur Transportausführung eingeschalteten Unternehmen bei der Ausführung der Beförderung
bedienen oder die bei der Ausführung der Beförderung mitwirken.
3. Soweit diese Bedingungen keine Regelung treffen, nicht anwendbar sind oder gegen zwingendes Recht verstoßen, gelten:
a) das Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI).
b) die nationalen Gesetze auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt sowie die für die jeweilige Wasserstraße geltenden
Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Usancen und Handelsbräuche.
c) für Transporte, deren Ausführung Dritten übertragen sind, deren Bedingungen, soweit diese verkehrsüblich und
nicht abbedungen sind.
4. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt in gleicher
Weise für den Verzicht auf die Einhaltung der Schriftform.
5. Sämtliche Bestimmungen werden ebenfalls zum integrierten Bestandteil von Ladeschein oder Frachtbrief erklärt.

Frachtbrief und Konnossement (Ladeschein)
1. Für jede Sendung kann ein Frachtbrief oder ein Konnossement ausgestellt werden. Frachtbriefe sind keine Wertpapiere. Sie
können weder übertragen noch verpfändet werden. Der Frachtführer ist in diesem Falle zur Auslieferung der Güter an den im
Frachtbrief bezeichneten Empfänger berechtigt.
Konnossemente sind auf den Namen oder an Order lautende Wertpapiere. Die Güter werden nur gegen Rückgabe des ordnungsgemäß
übertragenen Originalkonnossements an den Frachtführer oder dessen Bevollmächtigte ausgeliefert. Es werden ein Originalkonnossement und
daneben Konnossementsabschriften ausgestellt. Sind ausnahmsweise mehrere Originalkonnossemente ausgestellt, so sind durch die Rückgabe nur
eines Originals an den Frachtführer oder dessen Bevollmächtigte die übrigen Originale erledigt und unwirksam.
Wird ein Konnossement an Order ausgestellt, so kann der Frachtführer verlangen, dass eine Meldeadresse angegeben wird.

2. Der Frachtführer ist berechtigt, in die Frachturkunde Vorbehalte aufzunehmen.
a) bezüglich Maß, Zahl oder Gewicht der Güter, wenn er Grund zur Annahme hat, dass die Angaben des Absenders unrichtig sind, oder
wenn er keine ausreichende Möglichkeit hat, diese Angaben nachzuprüfen, insbesondere weil ihm die Güter nicht zugezählt, zugemessen
oder zugewogen worden sind, oder weil ohne ausdrückliche Vereinbarung das Maß oder Gewicht durch Eichaufnahme festgestellt
worden ist;
b) bezüglich Merkzeichen, die nicht auf den Gütern selbst oder im Falle der Verpackung auf den Behältnissen oder Verpackungen deutlich
und haltbar angebracht sind;
c) bezüglich des äußeren Zustandes der Güter.
3. Unterlässt es der Frachtführer, den äußeren Zustand der Güter zu vermerken oder diesbezügliche Vorbehalte anzubringen, so wird
angenommen, er habe in der Frachturkunde vermerkt, dass die Güter in äußerlich gutem Zustand waren.
4. Sind die Güter gemäß den Angaben in der Frachturkunde in einem Container oder in Laderäumen des Schiffes verstaut worden, die von einer anderen Person als dem Frachtführer, seinen Bediensteten oder Beauftragten versiegelt wurden, und sind weder der Container noch die Siegel
bis zum Erreichen des Löschhafens oder Ablieferungsorts beschädigt, so besteht die Vermutung, dass ein Verlust oder eine Beschädigung
der Güter nicht während der Beförderung entstanden ist.

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