- 1. Allen von uns übernommenen Binnenschiffstransporten
- liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, denen sich die Ladungsbeteiligten (Absender und Empfänger oder
deren Beauftragte)
- sowie jeder, der aufgrund des Frachtvertrages oder
aufgrund für die Verfrachtung ausgestellter Transportpapiere Ansprüche gegen
den
- Frachtführer geltend macht, unterwerfen.
- 2. Die Verlade- und Transportbedingungen (in der Fassung 2010)
- gelten
gleichermaßen für den Schiffseigner, die Schiffsbesatzung sowie für
andere Bedienstete und sonstige Personen, deren sich der
- Frachtführer oder die sonstigen zur Transportausführung eingeschalteten Unternehmen bei der Ausführung der Beförderung
- bedienen oder die bei der Ausführung der Beförderung mitwirken.
- 3. Soweit diese Bedingungen keine Regelung treffen, nicht anwendbar sind oder gegen zwingendes Recht verstoßen, gelten:
- a) das Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI).
- b) die nationalen Gesetze auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt sowie die für die jeweilige Wasserstraße geltenden
- Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Usancen und Handelsbräuche.
- c) für Transporte, deren Ausführung Dritten übertragen sind, deren Bedingungen, soweit diese verkehrsüblich und
- nicht abbedungen sind.
- 4. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt in gleicher
- Weise für den Verzicht auf die Einhaltung der Schriftform.
- 5. Sämtliche Bestimmungen werden ebenfalls zum integrierten Bestandteil von Ladeschein oder Frachtbrief erklärt.
- Frachtbrief und Konnossement (Ladeschein)
- 1. Für jede Sendung kann ein Frachtbrief oder ein Konnossement ausgestellt werden. Frachtbriefe sind keine Wertpapiere. Sie
- können weder übertragen noch verpfändet werden. Der Frachtführer ist in diesem Falle zur Auslieferung der Güter an den im
- Frachtbrief bezeichneten Empfänger berechtigt.
- Konnossemente sind auf den Namen oder an Order lautende Wertpapiere. Die Güter werden nur gegen Rückgabe des ordnungsgemäß
- übertragenen
Originalkonnossements an den Frachtführer oder dessen Bevollmächtigte
ausgeliefert. Es werden ein Originalkonnossement und
- daneben
Konnossementsabschriften ausgestellt. Sind ausnahmsweise mehrere
Originalkonnossemente ausgestellt, so sind durch die Rückgabe nur
- eines Originals an den Frachtführer oder dessen Bevollmächtigte die übrigen Originale erledigt und unwirksam.
- Wird ein Konnossement an Order ausgestellt, so kann der Frachtführer verlangen, dass eine Meldeadresse angegeben wird.
- 2. Der Frachtführer ist berechtigt, in die Frachturkunde Vorbehalte aufzunehmen.
- a)
bezüglich Maß, Zahl oder Gewicht der Güter, wenn er Grund zur Annahme
hat, dass die Angaben des Absenders unrichtig sind, oder
- wenn
er keine ausreichende Möglichkeit hat, diese Angaben nachzuprüfen,
insbesondere weil ihm die Güter nicht zugezählt, zugemessen
- oder zugewogen worden sind, oder weil ohne ausdrückliche Vereinbarung das Maß oder Gewicht durch Eichaufnahme festgestellt
- worden ist;
- b)
bezüglich Merkzeichen, die nicht auf den Gütern selbst oder im Falle
der Verpackung auf den Behältnissen oder Verpackungen deutlich
- und haltbar angebracht sind;
- c) bezüglich des äußeren Zustandes der Güter.
- 3.
Unterlässt es der Frachtführer, den äußeren Zustand der Güter zu
vermerken oder diesbezügliche Vorbehalte anzubringen, so wird
- angenommen, er habe in der Frachturkunde vermerkt, dass die Güter in äußerlich gutem Zustand waren.
- 4.
Sind die Güter gemäß den Angaben in der Frachturkunde in einem
Container oder in Laderäumen des Schiffes verstaut worden, die von
einer anderen Person als dem Frachtführer, seinen Bediensteten oder
Beauftragten versiegelt wurden, und sind weder der Container noch die
Siegel
- bis
zum Erreichen des Löschhafens oder Ablieferungsorts beschädigt, so
besteht die Vermutung, dass ein Verlust oder eine Beschädigung
- der Güter nicht während der Beförderung entstanden ist.